Wenn Sie eine Wohn Riesterrente abgeschlossen haben, dann können Sie die staatlich geförderte Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Das ist möglich durch das Eigenheimrentengesetz.
Der Grund für diese Förderung ist der, dass das mietfreie Wohnen, eben in einem eigenen Eigenheim, vergleichbar mit einem geldwerten Vorteil ist. Im Klartext: Dadurch dass Sie keine Miete zahlen müssen, haben Sie mehr Geld im Portemonnaie. Sie können ebenfalls die Förderzulagen nach den Wohn Riestervorschriften und Regeln in Anspruch nehmen. Sind Sie zum Beispiel ein Berufseinsteiger, dann wird Ihnen noch ein besonderer Zuschuss gewährt.
Seit 2008 ist folgende Regelung in Kraft: Wenn Sie vor Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt sind, dann erhalten Sie einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 200 €, den Berufseinsteigerbonus. Der Bonus zählt zu den staatlichen Förderungen, die für begünstigte Altervorsorgeverträge abgeschlossen wurde.
Sie haben seit 2008 auch die Möglichkeit, den Verwendungszweck Ihrer Riesteranlage zu ändern, indem Sie das angesparte Geld für eine Immobilie nutzen, die Sie entweder bauen oder kaufen wollen. Es wird Ihnen ermöglicht, einen teilweisen oder den kompletten Betrag umzuwandeln und in Ihre Immobilie zu stecken. Sie können damit auch bestehende Immobiliendarlehen tilgen. Voraussetzung für diese Regelung ist aber, dass Sie das Haus oder die Eigentumswohnung selbst nutzen, also darin wohnen. Weiterhin müssen Sie wissen, dass Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden, ein Mindestkapital aufweisen müssen, bevor sie geändert werden können. Die Höhe das Kapitals beläuft sich auf mindestens 10.000 €.
Ab 2010 entfällt diese Regelung des Mindestbetrages. Die Wohn Riesterrente ist wie alle Riesterverträge steuerfrei, aber auf die Auszahlungen sind dann Steuern fällig. Aus diesem Grund wird ein fiktives Konto eingerichtet, das Wohnförderkonto, das den Anschein einer Ansparung erweckt. Darauf wird das Kapital, das Eigene und die Zulagen, eingetragen und mit 2 % Zinsen belastet. Der Endbetrag wird der Einkommenssteuer unterworfen und Sie als Sparer haben 25 Jahre Zeit, die Steuern nachzuzahlen. Mit dem 85. Lebensjahr müssen Sie die nachgelagerte Versteuerung getilgt haben. Sollten Sie das 85. Lebensjahr nicht erreichen und vorher sterben, dann tragen Ihre Erben die Steuerlast und müssen dafür aufkommen.
Bei der Wohnriesterrente müssen Sie noch einige Besonderheiten beachten. Wenn Sie innerhalb der Sparzeit oder auch später, während Sie die Rente schon beziehen, Ihre Immobilie nicht mehr selbst nutzen, dann müssen Sie den offenstehenden Betrag des fiktiven Wohnförderkontos nachversteuern. Der Betrag wird dann als „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet und Sie müssen sie auch so versteuern.
Die Aufgabe der Selbstnutzung fällt unter den Begriff der steuerschädlichen Verwendung. Das trifft zu, wenn Sie die Immobilie verkaufen oder vermieten, die Immobilie an Angehörige verschenken oder unentgeltlich überlassen, oder der Riestersparer vor dem 85. Lebensjahr stirbt. Im Jahressteuergesetz 2009 sprach man sich gegen Härtefälle aus. Es soll vermieden werden, dass durch Krankheit oder durch pflegbedingte Abwesenheit keine schädliche Verwendung angenommen wird. Die Wohnung oder das Haus dürfen in der Zeit nicht an Dritte weiter gegeben werden und der Sparer muss jederzeit Besitzer der Immobilie bleiben.